Sechs Wahrheiten über neue Steuerregeln
Sechs Wahrheiten über neue Steuerregeln 2024, die Sie unbedingt wissen sollten
1. Jährlich 5 % der Herstellungskosten – degressiv
Die degressive AfA in Höhe von fünf Prozent/Jahr gilt ausschließlich für Investitionen in Mietwohnungsneubau. Baubeginn oder Erwerb müssen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Anders als bei der linearen AfA, bezieht sich der degressive Satz von fünf Prozent pro Jahr nicht auf die gesamten Herstellungskosten, sondern auf den jeweiligen Restwert. Grundstückskosten werden nicht berücksichtigt.
2. Achtung: nicht jede neue Mietwohnung ist begünstigt!
Wer durch Aufstockung, Ausbau oder Anbau eine neue Mietwohnung schafft, kann seine Investition nicht degressiv abschreiben.
3. Energieeffiziente Sanierung – EH 55 nicht immer erforderlich
Die degressive AfA kann auch geltend machen, wer innerhalb der geltenden Fristen eine Mietwohnung oder ein Mietshaus erwirbt oder erworben hat, das noch nicht dem aktuellen Effizienzstandard 55 entsprechen musste (wenn mit dem Bau vor dem 31.12.2022 begonnen wurde).
4. Mietwohnungen von Bauträgern, die vor Oktober 2023 im Bau waren, sind auch begünstigt
Wer ein neues Mietshaus oder eine neue Mietwohnung erwirbt, kommt dann in den Genuss der degressiven AfA, wenn die Immobilie im selben Jahr fertiggestellt wurde beziehungsweise dann Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen. In diesem Fall ist es unerheblich, wann mit dem Bau begonnen wurde.
5. Begünstigt sind nicht nur Bauherren von Mietshäusern
Von der degressiven AfA profitieren zwei Gruppen: Bauherren, die auf eigenem Grundstück ein Mietwohnungsprojekt realisieren, und Käufer neu gebauter Mietshäuser oder einzelner Eigentumswohnungen. Für die erste Gruppe ist der Baubeginn ausschlaggebend, für die zweite der Zeitpunkt der Anschaffung. In beiden Fällen muss der Vertragsabschluss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 erfolgen.
6. Wechseln erlaubt!
Wer die degressive AfA in Anspruch nimmt, sollte nach etwa 12 Jahren zur linearen Abschreibungsvariante wechseln. Ein Wechsel zurück ist hingegen nicht möglich. (Ab dem 12. Jahr Wechsel in die 3 % lineare AfA §7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
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